Selbstauskunft als Standardwerkzeug

Vermieter verlangen von potentiellen Mietinteressenten oftmals eine Selbstauskunft. Schließlich will man als Vermieter sicher gehen, dass sich die Wohnung in guten Händen befindet, diese ordentlich behandelt wird und die Miete pünktlich bezahlt wird. Als Vermieter dürfen gewisse Informationen eingeholt werden, der Mieter ist jedoch nicht verpflichtet diese bereitzustellen. Bei mehreren Interessenten kann eine vollständig ausgefüllte Selbstauskunft jedoch den entscheidenden Ausschlag geben.

Inhalte der Selbstauskunft

Nicht alle Fragen, welche ein Vermieter den Interessenten stellen würde sind zulässig. Grundsätzlich sind nur Fragen erlaubt, welche im Hinblick auf den Abschluss des Mietvertrags relevant sind. Diese sind Fragen rund um das Arbeitsverhältnis, Beruf, derzeitige Wohnsituation und Nettoeinkommen. Gerade beim Nettoeinkommen ist der Interessent nicht verpflichtet eine Aussage zu tätigen. Wird diese Information jedoch erteilt so muss diese auch der Wahrheit entsprechen. Auch die Frage nach etwaigen Vorstrafen müsse der Interessent wahrheitsgemäß beantworten.

Diese Fragen dürfen Vermieter generell stellen:

  • Fragen nach den Namen aller Interessenten, die den Mietvertrag abschließen wollen, deren Familienstand sowie die Anzahl der Personen, die einziehen wollen. Letztere Info benötigt der Vermieter, um die Nebenkosten korrekt abzurechnen.
  • Fragen nach dem Namen des Arbeitgebers und dem monatlichen Einkommen des Interessenten. Diese Informationen helfen dem Vermieter, abzuschätzen, ob der Interessent überhaupt wirtschaftlich in der Lage wäre, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
  • Fragen, ob der Interessent Sozialleistungen bezieht. Auch diese Informationen sind für die Abklärung der Bonität des Bewerbers relevant.
  • Fragen, ob der Interessent in der Vergangenheit eine eidesstattliche Erklärung abgeben musste, ob es zu einer Räumungsklage oder einer Zwangsvollstreckung kam oder ob ein Insolvenzverfahren gegen den Bewerber läuft.
  • Fragen, ob eine über die normale Nutzung eines Arbeitszimmers hinausgehende gewerbliche Nutzung der Wohnung beabsichtigt ist. Grund: Eine gewerbliche Nutzung kann je nach Ausprägung das Wohnumfeld verschlechtern oder zu einer höheren Abnutzung der Wohnung führen. Eine überwiegend gewerbliche Nutzung einer Mietwohnung wäre sogar ein Kündigungsgrund.

Das dürfen Vermieter in der Selbstauskunft nicht fragen:

  • Fragen nach den politischen Vorlieben oder nach einer Parteienzugehörigkeit.
  • Fragen nach den weltanschaulichen oder religiösen Ansichten des Bewerbers.
  • Fragen nach der ethischen Zugehörigkeit des Mietinteressenten.
  • Fragen nach der sexuellen Orientierung, zu Hobbys oder dem Musikgeschmack.
  • Fragen nach dem Gesundheitszustand. Gerade hier ist das Thema Rauchen noch zu beachten.
  • Fragen nach der Lebensweise – also beispielsweise danach, ob der Mieter künftig häufig Besuch empfangen möchte.

Welche Folgen es hat, wenn der Mieter falsche Angaben in der Selbstauskunft macht?

Lügt ein Mietinteressent bei Fragen, die er wahrheitsgemäß beantworten muss, darf der Vermieter Konsequenzen ziehen – im Einzelfall bis hin zur fristlosen Kündigung oder der Anfechtung des Mietvertrags. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Mieter in der Selbstauskunft bewusst eine viel bessere als die tatsächliche finanzielle Situation vortäuscht.

Ihr Hausverwalter- und Immobilienexperten Team von RS-Hausverwaltung berät Sie gerne!

Quelle: Immowelt