Wichtige Informationen im Wohnungseigentum

Die Schaffung eines Eigenheims oder der Ankauf einer eigenen Wohnung ist nach wie vor der Traum vieler. Gerade als Eigentümer einer Wohnung sollte man sich seiner Verpflichtungen hinsichtlich der Erhaltung und etwaigen Änderungen im Wohnungseigentum bewusst sein.

Erhaltungsarbeiten

Jeder Wohnungseigentümer ist grundsätzlich zur Erhaltung der Liegenschaft verpflichtet. Diese Erhaltungskosten werden nach den Anteilen der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte verrechnet. Der Umfang dieser Erhaltungspflicht umfasst unter anderem die Außenhaut des Hauses, Dach, Stiegenhaus, Wohnungseingangstüren, Stiegenhaus, tragende Wände udgl.

Auch ist der Miteigentümer verpflichtet zur Behebung ernster Schäden am Wohnungseigentumsobjekt beizutragen. Ein solcher liegt dann vor etwa Feuchtigkeitsschäden vorliegen und aufgrund der Schimmelbildung eine weitere Benutzung nicht mehr gewährleistet werden kann. Nicht nur die bloße Schadensbehebung, sondern auch die gesamte
Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes fällt in die Kostentragungspflicht der Gemeinschaft.

Im Unterschied hierzu stehen Verbesserungsmaßnahmen wie etwas thermische Sanierungen, welche mit einem Mehrheitbeschluss der Wohnungseigentümer veranlasst werden.

Änderungen

Bauliche Änderungen wie etwa der erstmalige Anschluss an einen Kamin oder die Installation einer Bodenheizung im Wohnungseigentum sind oftmals kompliziert. Sollte auch nur die Möglichkeit bestehen, dass die schutzwürdigen Interessen anderer Wohnungseigentümer durch die Maßnahme beeinträchtigt wird so ist vorab deren Zustimmung einzuholen. Alternativ kann ein Außerstreitrichter die entsprechende Genehmigung erteilen.

Eine eigenmächtige Änderung kann von jedem einzelnen Wohnungseigentümer durch eine Eigentumsfreiheitsklage beanstandet werden, welche die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zum Ziel hat. Ob eine behördliche Bewilligung vorliegt oder doch erwirkt werden könnte, spielt für das Untersagungsrecht der anderen Wohnungseigentümer bei Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen keine Rolle.

Quelle: Pflaum Karlberger Wiener Opetnik Rechtsanwälte (GbR)