Verwaltungsvertrag

Im Regelfall bestellt die Eigentümergemeinschaft durch einfachen Mehrheitsbeschluss eine Hausverwaltung. Die Verwaltung kann von einer natürlichen oder juristischen Person erfolgen. Der Verwaltungsvertrag wird entweder auf unbestimmte Zeit oder befristet abgeschloßen.

Wird ein befristeter Vertrag über die Laufzeit stillschweigend verlängert so gilt dies als Verlängerung auf unbestimmte Zeit. Dieser kann sowohl von der Eigentümergemeinschaft als auch vom Verwalter mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende einer Abrechnungsperiode, daher in der Regel zum 31.12., gekündigt werden.

Name und Anschrift des Verwalters müssen im Grundbuch ersichtlich gemacht werden. Nach Auflösung eines Verwaltungsvertrages ist die Löschung zu veranlassen.

Gerichtliche Bestellung einer Hausverwaltung

Ist in einem Wohnungseigentumsobjekt kein Verwalter bestellt so kann gemäß § 23 WEG sowohl ein Wohnungseigentümer als auch ein Dritter, der ein berechtigtes Interesse an einer wirksamen Vertretung der Eigentümergemeinschaft hat, die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Verwalters beantragen. Bis zu dieser Entscheidung gilt der im Grundbuch erstgenannte Wohnungseigentümer als Zustellbevollmächtigter. Die Vertretungsbefugnis des vorläufigen Verwalters endet mit der Bestellung eines Verwalters durch die Gemeinschaft.

Oftmals sorgen inkorrekte Betriebskostenabrechnungen, intransparentes Geldmanagement und Interessenskonflikte zu einer gerichtlichen Bestellung einer Hausverwaltung.

Beendigung Verwaltungsvertrag

Aus wichtigen Gründen kann ein Verwaltervertrag jederzeit von der Eigentümergemeinschaft gekündigt werden. Bei grober Pflichtverletzung durch den Verwalter kann er auf Antrag eines Wohnungseigentümers vom Gericht aufgelöst werden.

Eine Auflistung der üblichen Aufgabenbereiche eines Hausverwalters finden Sie hier.

Quelle: ÖVI