Das Maß- und Eichgesetz

Die Eichpflicht in Österreich basiert auf dem Maß- und Eichgesetz. Dieses dient dem Schutz des Verbrauchers als Konsument messbarer Leistungen. Daher müssen etwa Wärmemengen- oder Wasserzähler regelmäßig überprüft oder erneuert werden. Wärmemengenzähler und Wasserzähler, die im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden, müssen geeicht bzw. beglaubigt sein. Diese Beglaubigung ist fünf Jahre gültig. Nach diesem Zeitraum muss der Zähler zwingend ausgetauscht werden. Messgeräte, deren Nacheichefrist abgelaufen ist dürfen nicht mehr verwendet werden.

Zu welchen Konsequenzen führen Geräte außerhalb der Eichfrist?

Das Maß- und Eichgesetz schreibt für Messgeräte (Wärmemengen- und Wasserzähler) eine Eichung bzw. Beglaubigung durch eine staatliche anerkannte Prüfstelle vor. Die fünfjährige Gütigkeitdauer trifft auch für sogenannte Wohnungs-, Etagen- und Zwischenzähler zu, die im Besitz von Privatpersonen sind. Hausgemeinschaften und Wohnungseigentümer können die Eichpflicht auch nicht durch Beschluss umgehen.

Nicht geeichte oder beglaubigte Zähler stellen gemäß Maß- und Eichgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße belegt werden kann. Zusätzlich sind verbrauchtsabhängige Abrechnungen aufgrund nicht geeichter bzw. beglaubigter Zähler anfechtbar.

Siehe auch Heizkostenabrechnungsgesetz

Quelle: ISTA