Vermietung über AirBnB in Salzburg problematisch

In Salzburg Stadt wurden 2017 rund 800 Wohnungen über die online-Plattform AirBnB angeboten. Auf ähnlichen Websites wurden hunderte weitere Unterkünfte registriert. Aus einer günstigen Nächtigungsoption für Backpacker Reisende wurde ein zunehmend wichtiger Faktor im Fremdenverkehr. Eine solche Kurzzeitvermietung erfolgt meist im rechtlichen und steuerlichen Graubereich und kann unter Umständen zu erheblichen Problemen führen.

AirBnB und Co. in Wohnungseigentumsobjekten

Eine touristische Kurzzeitvermietung ist vor allem bei Wohnungseigentumsobjekten problematisch. Bereits 2014 hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung (5 Ob 59/14 h) geurteilt, dass bereits die Nutzung eines einzigen Wohnungseigentumsobjekts eines Wohnhauses als Ferienappartement für Touristen als Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer und damit als genehmigungsbedürftige Widmungsänderung der Wohnung qualifiziert werden kann. Es bedarf daher der Zustimmung sämtlicher Eigentümer, um hier eine legale Grundlage für eine Vermietung über AirBnB und Co. zu schaffen.

Unter welchen Voraussetzungen benötigt man nun die Zustimmung der Miteigentümer?

Aus diesen Entscheidungen lassen sich folgende Parameter für eine zustimmungspflichtige Vermietung von Wohnungen für Ferienzwecke ableiten, die jedoch nicht unbedingt alle gemeinsam vorliegen müssen:

  • Wiederholte, kurzfristige Vermietungen für wenige Tage bis zu einem Monat.
  • Bereits die Vermietung einer einzigen Wohnung für Ferienzwecke ist ausreichend.
  • Anbieten einer Wohnung unter Beistellung von Bettwäsche und Handtüchern sowie der Durchführung einer Endreinigung zu pauschalen Tagessätzen.
  • Öffentliches Anbieten der Wohnung über Buchungsplattformen oder sonstige Vermietungsplattformen, die Touristen ansprechen.

Nicht erfasst von diesen Entscheidungen ist die einmalige kurzfristige Vermietung oder aber die Vermietung während eines eigenen Ortswechsels.

Korrekte Vorgehensweise

Für eine wiederholte, kurzfristige Vermietung von Wohnungen, die nur zu Wohnzwecken gewidmet wurden, ist die Zustimmung aller Eigentümer einer Liegenschaft oder eine Umwidmung der Wohnung notwendig. Als Ihre Hausverwaltungsexperten können wir Sie über den Widmungsstand Ihrer Wohnung bzw. den Möglichkeit gerne beraten.

Für Fragen steht Ihnen das Team von RS-Hausverwaltungskanzlei gerne zur Verfügung!

Informationen zu den steuerlichen Aspekten einer kurzfristigen Vermietung erhalten Sie von Ihrem Steuerberater.

Quelle: Salzburger Nachrichten, Der Standard