Parkplätze, Garagen und TG-Abstellplätze als separate Wohnungseigentumsobjekte

Durch die Wohnrechtsnovelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 2002 verfügen Parkplätze, Garagen und Tiefgaragenparkplätze über einen eigenen Mindesteigentumsanteil bzw. Nutzwert welcher auch im Grundbuch eingetragen wird. Diese Wohnungseigentumsobjekte können somit auch separat verkauft werden. So wird nach einem Eigentümerwechsel sichergestellt, dass der neue Besitzer seinen Beitrag zu den Betriebskosten leistet. Die jeweiligen Anteile sind im Nutzwertgutachten, welches von einem Sachverständigen erstellt wird ersichtlich.

Betriebskosten für Wohnungseigentumsobjekte

Gemäß WEG sind die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen. Die Betriebskosten eines Parkplatzes sind daher Teil der allgemeinen Betriebskosten. Im Zuge einer Vorschreibung werden diese separat vorgeschrieben und im Zuge der Jahresabrechnung abgerechnet.

Der Gesetzestext im Original

§2 MRG (2) Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum begründet wurde. Eine Wohnung ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. Eine sonstige selbständige Räumlichkeit ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wie etwa ein selbständiger Geschäftsraum oder eine Garage. Ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug ist eine – etwa durch Bodenmarkierung – deutlich abgegrenzte Bodenfläche, die ausschließlich zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs gewidmet und dazu nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit geeignet ist; eine Stellfläche etwa aus Metall, die zu einer technischen Vorrichtung zur Platz sparenden Unterbringung von Kraftfahrzeugen gehört, ist einer Bodenfläche gleichzuhalten.

§ 32 MRG (1) Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sind von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen.

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Quelle: Bundeskanzleramt Rechtinformationssystem