Eine Hausverwaltung kann für außergewöhnliche Maßnahmen (z.B. Instandhaltungsarbeiten) oder bei Liquiditätsschwierigkeiten die Wohnungseigentümer mit einer oder mehreren Sonderumlagen belasten.

Bei der Vorschreibung eines einmaligen Beitrags zur Rücklage ist derjenige Wohnungseigentümer zahlungspflichtig, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Gemäß WEG § 32 ist eine solche Vorauszahlung prinzipiell am 5. des Monats fällig.

Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes