Klimaanlage im Wohnungseigentum? – So wirds gemacht

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht vor, dass ein Wohnungseigentümer zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt ist. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine solche Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer hervorruft. Auch darf sich weder das äußere Erscheinungsbild des Hauses ändern noch darf eine bauliche Veränderung eine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Hauses darstellen.

Wenn eine solche Veränderung auch allgemeine Teile (z.B. Dach) der Liegenschaft in Anspruch nimmt so muss diese Änderung zusätzlich entweder verkehrsüblich sein oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.

Für eine solche Veränderung ist vorab die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer einzuholen. Wird eine Installation ohne Einverständnis der Miteigentümer errichtet so können die anderen Wohnungseigentümer mittels Eigentumsfreiheitsklage gegen die Montage vorgehen.

Ihre Hausverwaltung berät Sie gerne zu den rechtlichen Rahmenbedingungen einer Klimaanlagen-Installation.

Quelle: Weisskopf, Kappacher, Kössler Rechtsanwälte