Über das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus

In vielen Gebäuden schreibt die Hausordnung vor, dass keinerlei Gegenstände im Treppenhaus abgestellt werden dürfen. Als Grund wird hierfür vor allem Brandschutz bzw. das Freihalten von Fluchtwegen genannt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied nun, dass Blumenstöcke, Fahrräder oder Kinderwagen sind keine „brandgefährlichen Gegenstände“ darstellen. Das Verfahren wurde aufgrund einer Klage der Stadt Wien aufgenommen, welche eine Geldstrafe über eine Hausverwaltung verhängt hatte.

Die betroffene Hausverwaltung sollte in einem ihrer Gebäude innerhalb von drei Wochen Gegenstände im Ausmaß von insgesamt rund einem Kubikmeter aus dem Stiegenhaus und den Gängen entfernen. Nachdem sie diesem Auftrag nicht nachgekommen war, wurde nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz eine Geldstrafe von rund 1.000 Euro verhängt. Die erste Instanz bestätigte die Entscheidung, setzte jedoch die Geldstrafe herab.

Betrifft nicht Verstellen von Fluchtwegen

Der VwGH hob die Entscheidung nun auf. „Für die im vorliegenden Fall im Stiegenhaus und in den Hausgängen vorgefundenen Gegenstände (Blumenstöcke, Fahrräder, Kinderroller und Kinderwagen) war nicht ersichtlich, warum es sich dabei um Gegenstände handeln soll, von denen eine Brandgefahr ausgeht, die also das Entstehen eines Brandes von ihrer Konsistenz und Eigenart her begünstigen bzw. die besonders geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen“, so die Begründung.

Nach dem Feuerpolizeigesetz dürfen brandgefährliche Gegenstände und Stoffe nicht in Stiegenhäusern oder Dachböden gelagert werden. „Gegenstände, die im Falle eines Brandes Fluchtwege in einem Gebäude verstellen oder behindern, können von diesem Begriff der brandgefährlichen Gegenstände nicht als mitumfasst angesehen werden“, entschied der VwGH.

Quelle: ORF