Eigentümerversammlungen nach WEG

Die Einschränkungen durch die Corona Maßnahmen haben ab März 2020 Versammlungen, somit auch Eigentümerversammlungen unmöglich gemacht. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht, solange nichts anderes beschlossen wurde durch die Hausverwaltung alle zwei Jahre eine ordentliche Versammlung durchführen muss. Unabhängig von diesem Termin können mindestens drei Wohnungseigentümer – die
zusammen mindestens ein Viertel der Anteile haben – vom Hausverwalter schriftlich unter Angabe eines wichtigen Grundes die
Einberufung einer Eigentümerversammlung verlangen.

Versammlungen in Zeiten von Corona

Durch Inkraftreten der Corona Lockerungsverordnung sind seit 1. Mai 2020 wieder Eigentümerversammlungen möglich. Es wird empfohlen bei solchen Zusammenkünften auf bereits bekannte Vorsichtsmaßnahmen zurückzugreifen. Nach Möglichkeit sollten Orte gewählt werden, an denen ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten werden kann, oder, sofern der Mindestabstand aufgrund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden kann, sollte zwischen jenen Teilnehmern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, seitlich jeweils ein Sitzplatz frei bleiben. Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes wird für das Betreten und Verlassen des Veranstaltungsorts empfohlen.

Schriftliche Beschlüsse

Die Mehrheit der Wohnungs-eigentümer bestimmt sich nach den Eigentumsanteilen an der Liegenschaft. Das bedeutet, dass z. B. auch ein einziger Wohnungs-eigentümer die Mehrheit der Wohnungseigentümer darstellen kann, wenn er Eigentümer von mehr als der Hälfte der Liegenschaftsanteile ist.

Umlaufbeschlüsse

Wenn bei der Eigentümer-versammlung keine beschlussfähige Mehrheit – zum Beispiel mangels ausreichend anwesender Eigentümer – zustande kommt, besteht auch im Nachhinein die Möglichkeit der Entscheidung via Umlaufbeschluss. Nach der Eigentümerversammlung wird ein Protokoll im Haus aufgehängt und zugeschickt – Entscheidungen können auf dem Wege eines Umlaufbeschlusses getroffen werden. In jedem Fall muss jedem Wohnungseigentümer die Möglichkeit gegeben werden sich zu äußern. Das Stimmrecht kann auch durch einen Vertreter ausgeübt werden. Der Vertreter braucht dafür eine höchstens drei Jahre alte schriftliche Vollmacht. Innerhalb eines Monats kann jeder Wohnungseigentümer einen Antrag bei Gericht stellen, damit die Rechtsunwirksamkeit eines Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeiten oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt wird. Betrifft der Beschluss die außerordentliche Verwaltung, ist die Anfechtung sogar mindestens 3 Monate lang möglich.

Quelle: Vorarlberger Nachrichten